Zusatzpaket

Erweiterte Glasbruchdeckung

  • Die Versicherung erstreckt sich auf Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache an Scheinwerfergläsern, Blinkercellonen, Gläsern von Außenspiegeln und Heckleuchten. Erbrachte Leistungen sind für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen.

Gegenstände des persönlichen Bedarfes

  • Die Versicherung erstreckt sich vereinbarungsgemäß auf den Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen  des privaten, persönlichen Bedarfes durch Einbruchsdiebstahl - bis zur Höhe von EUR 1.500,-- auf erstes Risiko, sofern diese Gegenstände von außen nicht sichtbar im versperrten Kraftfahrzeug abgelegt sind.
  • Nicht versichert sind Geld, Kostbarkeiten,  Wertpapiere  sowie technische/elektronische Geräte (insbesondere tragbare Computer/PDA, Mobiltelefone und Digitalkameras jeweils inkl. Zubehör).
  • Erbrachte Leistungen sind für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen.
  • Zusätzliche Obliegenheiten im Sinne der geltenden Bedingungen:
    Der Versicherungsnehmer hat das Schadenereignis unverzüglich bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen.

Mietwagen bei Totaldiebstahl des Fahrzeuges

  • Mitversichert sind die nachgewiesenen Kosten eines Mietwagens im Falle des Totaldiebstahles des versicherten Fahrzeuges bis zum Wiederauffinden desselben bzw. bis zu dessen Wiederbenutzbarkeit. Die Versicherungsleistung ist mit EUR 30,00 pro Tag, maximal mit EUR 900,00 begrenzt und gilt nur, soweit nicht von einem Dritten eine Leistung verlangt werden kann.

Schlossänderungskosten

  • Versichert sind die nachgewiesenen, notwendigen Kosten der Schlossänderung (inkl. Zentralverriegelung), die durch Beschädigung des Schlosses des versicherten Fahrzeuges oder durch Schlüsselverlust notwendig wurden. Schlüsselverlust ist das Abhandenkommen der Fahrzeugschlüssel durch Einbruch in ein Gebäude oder Raub.

Ersatz der Zulassungsgebühr und Bearbeitungskosten, Materialkosten von Kennzeichentafeln sowie der Begutachtungsplakette des Ersatzfahrzeuges bei Totalschaden bzw. Totaldiebstahl

Mitversichert sind folgende Aufwendungen:

  • Zulassungsgebühr (gemäß § 14 Tarifpost 15 Abs. 1a Gebührengesetz) samt einmaliger Bearbeitungskosten (gemäß § 40b Abs. 7 KFG)
  • Materialkosten für die Kennzeichentafeln, wenn die Kennzeichentafeln im Zuge des Fahrzeugwechsels auf neue Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 und 4a KFG (EU-Kennzeichentafeln) ausgetauscht werden müssen, bzw. diese derart beschädigt wurden, dass sie gemäß § 50 Abs. 2 KFG nicht mehr dauernd gut lesbar, oder im Zuge des Fahrzeugdiebstahls gemäß § 51 Abs. 2 KFG in Verlust geraten sind.

    Die Kosten für ein neues Wunschkennzeichen (Abgabe gemäß § 48a Abs. 3 und 4 KFG) werden nur dann ersetzt, wenn bisher auch ein Wunschkennzeichen zugewiesen war.

  • Materialkosten der Begutachtungsplakette (gemäß § 57a Abs. 5 KFG) Diese Aufwendungen werden dann ersetzt, wenn aus einem versicherten Ereignis mit einem wirtschaftlichen Totalschaden oder Totaldiebstahl resultierend vom selben Versicherungsnehmer ein Fahrzeugwechsel innerhalb eines halben Jahres vorgenommen, anstelle des total beschädigten bzw. gestohlenen Fahrzeuges das Ersatzfahrzeug wieder bei der Wiener Städtischen Versicherung AG versichert wird und es sich wieder um ein Fahrzeug der gleichen Art und Verwendungsbestimmung handelt.

Mobile Navigationsgeräte

  • Die Versicherung der Gegenstände des persönlichen Bedarfes wird auf mobile Navigationsgeräte (jedoch keine tragbaren Computer/PDA, Mobiltelefone, Blackberry etc.) erweitert.

    Die Entschädigungsleistung errechnet sich wie folgt:

  • Geräte mit Kaufnachweis:

    • bis 6 Monate alt:     100% des Kaufpreises
    • bis 12 Monate alt:    70% des Kaufpreises
    • älter als 12 Monate: 50% des Kaufpreises
    Für Geräte ohne Kaufnachweis erfolgt keine Entschädigungsleistung.

Erbrachte Leistungen sind für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen.

Zusätzliche Obliegenheiten im Sinne der geltenden Bedingungen: Der Versicherungsnehmer hat das Schadenereignis unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

 

 

 

zurück

 

 

 

 

 

 

 



Impressum & Rechtshinweise | © Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group